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BGH, 19.07.2000 - 2 AR 108/00 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer
Gerichtsstand - Zuständigkeit - Gericht - Strafvollstreckungskammer - Bewährung - Bewährungszeit - Justizvollzugsanstalt
- Judicialis
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81
Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des …
Auszug aus BGH, 19.07.2000 - 2 AR 108/00
'Befaßt' wird das Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden oder bereits geworden sind, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (vgl. BGHSt 30, 189, 191;… BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 1). - BGH, 03.02.1995 - 2 ARs 459/94
Betäubungsmittel - Jugendstrafvollzug - Strafaussetzung - Widerruf - …
Auszug aus BGH, 19.07.2000 - 2 AR 108/00
Die Bestimmung eines Gerichtsstandes gemäß § 14 StPO muß unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen - bisher am Streit nicht beteiligten - Gerichts ergibt (BGHSt 26, 162, 164; BGH, Beschluß vom 3. Februar 1995 - 2 ARs 459/94 - BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1997 - 2 ARs 460/97-). - BGH, 19.07.2000 - 2 ARs 165/00
Bestimmung des zuständigen Gerichts
Auszug aus BGH, 19.07.2000 - 2 AR 108/00
2 ARs 165/00 2 AR 108/00.
- BGH, 27.06.1975 - 2 ARs 137/75
Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung - …
Auszug aus BGH, 19.07.2000 - 2 AR 108/00
Die Bestimmung eines Gerichtsstandes gemäß § 14 StPO muß unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen - bisher am Streit nicht beteiligten - Gerichts ergibt (BGHSt 26, 162, 164; BGH, Beschluß vom 3. Februar 1995 - 2 ARs 459/94 - BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1997 - 2 ARs 460/97-). - BGH, 05.12.1997 - 2 ARs 460/97
Voraussetzungen der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 …
Auszug aus BGH, 19.07.2000 - 2 AR 108/00
Die Bestimmung eines Gerichtsstandes gemäß § 14 StPO muß unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen - bisher am Streit nicht beteiligten - Gerichts ergibt (BGHSt 26, 162, 164; BGH, Beschluß vom 3. Februar 1995 - 2 ARs 459/94 - BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1997 - 2 ARs 460/97-). - BGH, 03.09.1986 - 2 ARs 222/86
Auszug aus BGH, 19.07.2000 - 2 AR 108/00
'Befaßt' wird das Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden oder bereits geworden sind, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (vgl. BGHSt 30, 189, 191; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 1).